Fortbildung

Das Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch regelt in § 95 d SGB die Pflicht zur Fortbildung: „Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.“

Darüber hinaus besteht für alle Kammermitglieder gemäß § 15 der Berufsordnung  die Pflicht, ihre beruflichen Fähigkeiten zu erhalten und weiterzuentwickeln.

Die PKS erteilt ihren Mitgliedern auf schriftlichen Antrag ein Fortbildungszertifikat. Dieses kann – vorbehaltlich der Erfüllung der jeweils anwendbaren sozialrechtlichen Voraussetzungen – als Nachweis der Erfüllung der sozialrechtlichen Fortbildungspflicht dienen. Es wird erteilt, wenn das Kammermitglied nachweist, dass es sich entsprechend dieser Fortbildungsordnung ausreichend fortgebildet hat.

Vertragspychotherapeut*innen finden die Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V hier.

Angestellte im Krankenhaus finden die Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung im Krankenhaus hier.

Beantragung des Fortbildungszertifikats bei der PKS:

Bitte nutzen Sie dieses Formular zur Beantragung Ihres Zertifikats: Antrag_Fortbildungszertifikat. Weitere Informationen haben wir hier für Sie bereitgestellt: Informationen_Zertifizierung

In der Fortbildungsordnung finden Sie alle relevanten Informationen im Detail. Eine Übersicht zu den Fortbildungskategorien finden Sie hier Fortbildungskategorien.

Hier finden Sie Informationen zu Intervisionsgruppen_Supervisionsgruppen_Qualitätszirkeln.

Und hier sind die Fortbildungsangebote für die forensische Sachverständigentätigkeit.